§ I. Vertragsabschluss / Rechte und Pflichte des Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung bzw. an den Kaufvertrag gebunden, sobald der Käufer sie mit der
Unterschrift bestätigt hat.
Bei Kaufverträgen und Bestellungen von Kraftfahrzeugen, welche nicht auf unserem Lager stehen
sondern im Vorlauf sind, d.h. dass diese Fahrzeuge im Ausland bestellt worden sind, kann es unter
Umständen dazu kommen, dass die Lieferzeiten überschritten werden können oder diese nicht
geliefert werden können.
In solchen Fällen kann nicht auf Schadensersatz oder auf Erfüllung des Kaufvertrages bzw. der
Bestellung bestanden oder verklagt werden. Bei schriftlichen Lieferzeitangaben in den Bestellungen
und Kaufverträgen sind es Informationen die wir vom ausländischen Zulieferer erhalten und so
auch weitergeben. Diese Angaben sind unverbindlich.
Auch hierbei kann nicht auf Schadensersatz
oder Erfüllung bestanden und verklagt werden. Dem Käufer steht es frei, ob er zu diesen o.g.
Bedingungen bestellt oder kauft.
Wir weisen darauf hin, dass wir nur unter diesen vorgenannten Bedingungen Kaufverträge oder
Bestellungen entgegennehmen. Mit der Unterschrift erklärt sich der Käufer damit einverstanden.
§ II. Preise
Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Bei Mehrausstattungen, Steueränderungen,
Modelländerungen, starken Währungskursschwankungen, behalten wir uns eine Preisänderung vor.
Fahrzeugpreise sind immer inkl. COC Papier oder Fahrzeugbrief. Frei Hagenbach
Im Falle eines Bestellfahrzeuges können wir keine Preisgarantie gewähren, allerdings darf eine
Preiserhöhung nicht mehr als 5% des ursprünglichen Kaufpreises darstellen. Eine Preiserhöhung ist
durch uns den Kunden zu belegen.
§ III. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur nach vorheriger, schriftlich zu
erfolgender Absprache möglich. Im Übrigen gilt folgendes:
Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens 2 Tage vor der Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein.
Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck).
Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
Bis zur vollständigen unwiderruflichen Bezahlung behalten wir uns vor, den COC
Papier/bzw.Frzg.Brief bis zur unwiderruflichen Gutschrift auf unserem Konto einzubehalten.
§ IV. Lieferung und Lieferverzug
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Konstruktions- oder
Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen
unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der
Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
Unsere Fahrzeuge werden ohne Zubehör, wie z.B. Fußmatten, Verbandskasten und Warndreieck
verkauft und ausgeliefert.
Anmeldung und Überführung der Fahrzeuge erfolgt nur auf Wunsch des Käufers gegen einen
entsprechend vorab zu vereinbarenden Aufpreis.
Bei abgeschlossenen Verträgen und / oder rechtsverbindlichen Bestellungen, die durch den Käufer
nicht eingehalten werden machen wir den Pauschalbetrag von 15 % des echnungsbetrages als
Schadensersatz geltend.
Die Beschaffung eines Serviceheftes kann wegen des zeitraubenden Postwegs ins Ausland und
wieder zurück 4 - 6 Wochen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch unter Umständen für
Zweitschlüssel, Radiopass, Masterschlüssel, Codekarten und so weiter.
Sofern die unverbindliche Lieferzeitangabe aus der Bestellung bzw. dem Kaufvertrag um 6 Wochen
überschritten wird, kann der Käufer die Bestellung oder den Kaufvertrag stornieren, ohne dass ihm
und auch dem Verkäufer irgendwelche Kosten entstehen.
§ V. Garantie bzw. Gewährleistung
Unsere Fahrzeuge importieren wir als freie Händler (kein klassischer Neuwagen-Händler)
überwiegend aus dem Ausland. Diese kaufen wir von Lagerbeständen auf, welche unter Umständen
mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Zwar sind es EU-Neuwagen mit 0
Km., jedoch Gebrauchtwagen nach deutschem Recht.
Bei einigen Fahrzeugen ist es notwendig, dass die Fahrzeuge im Ausland eine Tageszulassung
erhalten, was bedeutet, dass die Herstellergarantie ab diesem Datum beginnt, und dass keine
Garantie oder Gewährleistung über die volle Garantielaufzeit des Herstellers gegeben werden kann.
Für die Durchsetzung der Garantieansprüche übernehmen wir keine Haftung. Sollten wir die durch
uns angeforderten Garantiedokumente nicht erhalten, so übernehmen wir hierfür keinerlei Haftung!
§ VI. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Und somit das Fahrzeug nach Ablauf der 14 Tage ohne
Einwilligung des Käufers das Fahrzeug an Dritte weiter veräußern!
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.
§ VII. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem
Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hat der
Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den
Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer
den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.
Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln,
der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufwertes. Sind die höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten verkaufen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen, so gilt verlängerter
Eigentumsvorbehalt.
§ VIII. Sachmängel
a) Zu allen Fahrzeugen werden Auslieferungs-Protokolle mit ausgehändigt. Darin werden, falls
vorhanden, optische Mängel bei der Auslieferung festgehalten. Sofern in dem Auslieferungs-
Protokoll keine Vermerke vorhanden sind, können danach jegliche Reklamationen nicht mehr
beanstandet werden.
b) Ansprüche des Käufers wegen technischen Mängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Auslieferung des Kaufgegenstandes. Für alle
Bauteile die unter die Hersteller-Garantie fallen, sind wir nicht verantwortlich.
c) Da wir unsere Fahrzeuge überwiegend aus Miet- und oder Leasingwagen-Beständen beziehen,
können diese unter Umständen instand gesetzte Unfallschäden besitzen, welche dem Verkäufer
nicht bekannt sind. Sie können die Lackierung sowie auch Karosseriearbeiten beinhalten. Falls wir
mit Fahrzeugen mit Dellen, Beulen, Kratzern, etc. beliefert werden, lassen wir sie fachgerecht und
ausstellungsfertig vorbereiten.
Für diese Fälle kann der Käufer keinen Schadensersatz, Wandlung oder Wertminderung
beanspruchen.
Sollte es vorkommen, dass ein Fahrzeug nicht fachgerecht instand gesetzt worden ist oder dass die
Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt worden ist; und es kann nachgewiesen werden, dass
dieser Mangel vor der Auslieferung von uns bestanden hat, so muss der Käufer dem Verkäufer das
Fahrzeug zur Verfügung stellen, damit dieser Mangel fachgerecht beseitigt werden kann.
Wie
gesetzlich geregelt muss dem Verkäufer direkt die Gelegenheit gegeben werden um
Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Für diese Arbeiten muss dass Fahrzeug dort abgegeben
werden, wo es aus ausgeliefert worden ist.
Falls der Käufer doch eine andere Werkstatt beauftragt,
besteht somit kein Anspruch auf eine Kostenübernahme. Für die Zeit der Ausbesserungsarbeiten
kann der Käufer kein Mietwagen oder Ersatzwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Auch die
Kosten hierfür werden vom Verkäufer nicht übernommen.
§ IX. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den
bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossnen Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht
gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ X. Fahrzeugdaten
Bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland können die Werte der Emission, des Verbrauchs, der
Typklasse, der Kilowatt-Zahl, der Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber den deutschen
Fahrzeugen abweichen.
§ XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz
als Gerichtsstand.
§ XII. Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel
a) Betsch Automobile GmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen
zu ändern.
b) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon
unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck
der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.